Aus der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des TRH (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 ThVerf, § 6 Abs. 1 S. 1 ThRHG) folgt die Unabhängigkeit des Landesrechnungshofs als eigene verfassungsrechtliche Instanz, was sich vor allem in seiner Dispositionsfreiheit äußert. Der Landesrechnungshof entscheidet selbst, was und wann zu prüfen ist und auch wann er seine Prüfergebnisse veröffentlicht. Diese Unabhängigkeit gewährleistet, dass die Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbstständig und von sachfremdem Einfluss frei sind.
Die Landesregierung hat nach Information gegenüber dem Landesrechnungshof aufgrund öffentlichen Interesses ihre eigene Stellungnahme zu einem nicht abgeschlossenen Prüfvorgang veröffentlicht. Der Vorwurf, die Regierung würde ‚mauern‘, weil sie den nicht abgeschlossenen Prüfvorgang des Landesrechnungshofs nicht veröffentlicht, erstaunt vor diesem Hintergrund gerade bei einem Vertreter des Justizausschusses des Thüringer Landtages.“